Alle Investitionskosten in die eAU-Infrastruktur einer Arztpraxis, darunter Softwarelizenzen, Schulungen und Hardwaremehrkosten für die digitale Ausfertigung, sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich abzugsfähig und mindern den steuerpflichtigen Praxisgewinn direkt.

Hintergrund

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) erfordert spezifische Praxissoftware mit einer TI-Schnittstelle. Die Anschaffungs- und Lizenzkosten sind entweder sofort als Betriebsausgaben absetzbar (bei jährlichen Lizenzgebühren) oder über die Nutzungsdauer abzuschreiben (bei Kauf). Die Digitalisierung reduziert auf Dauer Papier-, Porto- und Verwaltungskosten, die ebenfalls als Betriebsausgaben wirksam sind. KV-Zuschüsse für die TI-Ausstattung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Wann gilt das nicht?

Arztpraxen, die ausschließlich Privatpatienten behandeln und keine GKV-Kassenzulassung haben, sind von der eAU-Pflicht ausgenommen. Entsprechende Investitionen sind für sie nicht zwingend.

Ärzteversichert empfiehlt, alle TI-Investitionen inkl. eAU als strategische Betriebsausgaben zu planen und in der EÜR vollständig zu erfassen.

eAU-Infrastrukturinvestitionen für Arztpraxen sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar. Laufende Lizenzkosten können sofort abgezogen werden.

Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), § 295 SGB V (eAU), § 291a SGB V (TI).

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