Kosten für die Implementierung der elektronischen Patientenakte (ePA) in Arztpraxen, darunter Software-Upgrades, Mitarbeiterschulungen und IT-Dienstleistungen, sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich abzugsfähig und mindern den steuerpflichtigen Praxisgewinn direkt.
Hintergrund
Die ePA ist seit 2025 Pflicht für alle GKV-Patienten (opt-out). Arztpraxen müssen ePA-Daten befüllen und lesen können, was Investitionen in kompatible Praxissoftware erfordert. Die Kosten für Software-Abonnements, API-Anbindungen und Schulungen sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Langfristig spart die ePA Papierdokumentation und vereinfacht die Anamnese, was die Praxiskosten senkt.
Wann gilt das nicht?
Für reine Privatarztpraxen ohne GKV-Kassenzulassung gilt keine ePA-Pflicht. Freiwillige Investitionen bleiben aber steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Ärzteversichert empfiehlt, ePA-Investitionen als Teil eines umfassenden Digitalisierungsplans zu betrachten und alle Kosten sorgfältig zu dokumentieren.
Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), §§ 341 ff. SGB V (ePA), § 291a SGB V (TI).
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