Bei der Praxisübergabe im Erbfall kann die Erbschaftsteuer durch die Betriebsvermögensverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG erheblich reduziert werden: Die Regeloption sieht eine 85-prozentige Befreiung vor, die Optionsverschonung eine 100-prozentige Befreiung, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden.
Hintergrund
Ärztliche Praxen gelten als Betriebsvermögen und können unter die Verschonungsregelung fallen. Bei der Regeloption (85 Prozent Befreiung) muss der Erbe die Praxis mindestens fünf Jahre weiterführen und die Lohnsumme erhalten. Bei der Optionsverschonung (100 Prozent) gilt eine Behaltensfrist von sieben Jahren. Werden diese Fristen nicht eingehalten, wird die Steuerbefreiung anteilig rückwirkend versagt. Bei sehr großem Betriebsvermögen (über 26 Millionen Euro) kommt eine Bedürfnisprüfung hinzu.
Wann gilt das nicht?
Wird die Praxis nach dem Erbfall aufgelöst oder an einen Nichtarzt veräußert (da Arztpraxen nur von approbierten Ärzten geführt werden dürfen), entfällt die Verschonung. Dann ist die volle Erbschaftsteuer fällig.
Ärzteversichert empfiehlt, die Praxisnachfolge frühzeitig zu planen und steuerliche sowie berufsrechtliche Aspekte der Praxisübergabe abzustimmen.
Quellen: §§ 13a, 13b ErbStG (Betriebsvermögensverschonung), § 19 ErbStG (Erbschaftsteuertarif), BFH-Rechtsprechung zur Praxisübergabe.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →