Kosten für erlaubtes Praxismarketing sind für Arztpraxen als Betriebsausgaben vollständig steuerlich abzugsfähig: Ob Social-Media-Betreuung, SEO-Optimierung, Google-My-Business-Verwaltung oder Patientenzufriedenheitsumfragen, all diese Ausgaben mindern direkt den steuerpflichtigen Praxisgewinn.

Hintergrund

Modernes Praxismarketing umfasst digitale und analoge Maßnahmen. Zu den typischen abzugsfähigen Marketingkosten gehören: Social-Media-Management (300 bis 2.000 Euro monatlich), Suchmaschinenoptimierung (500 bis 3.000 Euro monatlich), Patientenbindungssysteme (100 bis 500 Euro monatlich), Praxisschilder, Flyer und Patienteninformationsbroschüren. Alle diese Posten sind betrieblich veranlasst und nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Wann gilt das nicht?

Marketingausgaben für unerlaubte Werbung oder für Leistungen, die ausschließlich privaten Zwecken dienen, sind nicht abzugsfähig. Auch Bewirtungskosten im Rahmen von Marketingveranstaltungen unterliegen dem 70-prozentigen Abzugsverbot.

Ärzteversichert empfiehlt, Praxismarketing als strategische Investition zu betrachten und Marketingbudgets vollständig in der EÜR als Betriebsausgaben zu erfassen.

Kosten für erlaubtes Praxismarketing, von Social Media bis SEO, sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar und mindern direkt den steuerpflichtigen Praxisgewinn.

Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (Bewirtungskosten), § 27 MBO-Ä (ärztliche Werbung).

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