BU-Versicherungsbeiträge sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, während die gesetzliche Erwerbsminderungsrente beitragsfrei aus der Rentenversicherung kommt. Im Leistungsfall wird die EM-Rente mit dem vollen Rentenbesteuerungsanteil versteuert, BU-Renten aus privaten Verträgen dagegen nur mit dem niedrigeren Ertragsanteil.
Hintergrund
Ärzte als Mitglieder im Versorgungswerk haben häufig keine vollständige Absicherung durch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Das Versorgungswerk leistet zwar bei Berufsunfähigkeit, aber oft nur bis zur Höhe der eingezahlten Beiträge. Die private BU-Versicherung schließt diese Lücke und ist für Ärzte unverzichtbar. Steuerlich gilt: BU-Beiträge bis zu 2.800 Euro (Selbständige) bzw. 1.900 Euro (Angestellte) jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig, EM-Rente wird mit Besteuerungsanteil (2024: 84 Prozent) versteuert.
Wann gilt das nicht?
Ärzte mit langjähriger DRV-Mitgliedschaft (z. B. vor Versorgungswerk-Beitritt) können Ansprüche auf EM-Rente haben. Diese sind als Ergänzung zur BU-Versicherung zu betrachten, ersetzen sie aber nicht.
Ärzteversichert empfiehlt, die BU-Absicherung frühzeitig zu klären, bevor Versorgungswerk-Leistungen allein als ausreichend eingeschätzt werden.
Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (BU-Beiträge), § 22 EStG (Rentenbesteuerung), § 43 SGB VI (Erwerbsminderungsrente).
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