Ein ETF-Portfolio ist für Ärzte steuerlich vorteilhaft, weil Kursgewinne erst bei Verkauf der Anteile mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent belastet werden (Stundungseffekt) und Aktien-ETFs eine 30-prozentige Teilfreistellung genießen, die die effektive Steuerlast auf Kursgewinne auf nur 17,5 Prozent senkt.

Hintergrund

Die Vorabpauschale stellt sicher, dass thesaurierende ETFs minimal besteuert werden, auch ohne Ausschüttung. Für 2024 ist der Basiszinssatz relativ gering, sodass die jährliche Steuerlast moderat bleibt. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro für Ehepaare) schützt die ersten Erträge vor der Abgeltungsteuer vollständig. Bei langem Anlagehorizont und regelmäßigen Sparraten (typisch: 3.000 bis 10.000 Euro monatlich für gut verdienende Ärzte) ist der Zinseszinseffekt erheblich.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, deren persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, sollten die Günstigerprüfung beantragen, um Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Bei hohem Arztgehalt ist die Abgeltungsteuer jedoch in der Regel vorteilhafter.

Ärzteversichert empfiehlt ein breit diversifiziertes ETF-Portfolio als Kernbaustein der Vermögensbildung neben der Altersvorsorge über das Versorgungswerk.

ETF-Portfolios sind für Ärzte steuerlich vorteilhaft durch Stundungseffekt und 30-prozentige Teilfreistellung bei Aktien-ETFs. Die effektive Steuerlast auf Kursgewinne beträgt nur 17,5 Prozent.

Quellen: § 20 EStG (Kapitaleinkünfte), § 20 InvStG (Teilfreistellung), § 18 InvStG (Vorabpauschale).

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