Bei der Praxisgründung nach der Kliniktätigkeit sind sämtliche Gründungskosten ab dem Zeitpunkt der ernsthaften Gründungsabsicht als vorweggenommene Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, darunter Beratungskosten, Notargebühren und Marktrecherchen. Der Investitionsabzugsbetrag kann sogar schon im letzten Klinikjahr genutzt werden.
Hintergrund
Viele Ärzte planen ihren Wechsel in die Niederlassung über zwei bis drei Jahre. In dieser Zeit entstehen Kosten für die Standortsuche, Beratung durch Praxisberater, KV-Zulassungsverfahren und Finanzierungsgespräche. Diese Kosten können als vorweggenommene Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, sobald die Gründungsabsicht dokumentiert ist. Der IAB nach § 7g EStG ermöglicht zudem eine steuerliche Entlastung von bis zu 200.000 Euro bereits im Jahr vor dem Start.
Wann gilt das nicht?
Kosten, die vor der dokumentierten Gründungsabsicht entstanden sind (z. B. allgemeine Weiterbildung ohne Praxisbezug), sind keine vorweggenommenen Betriebsausgaben.
Ärzteversichert begleitet den Wechsel von der Klinik in die Niederlassung und berät zu Versicherung, Absicherung und steuerlicher Gestaltung der Gründungsphase.
Quellen: § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag), § 4 Abs. 4 EStG (vorweggenommene Betriebsausgaben), BFH-Rechtsprechung zu Vorbereitungskosten.
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