Factoringgebühren für die Abtretung von Arzthonoraren an ein Factoringunternehmen sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich abzugsfähig. Die Honorareinnahmen sind im Jahr des Zuflusses vom Factoring-Unternehmen (Zuflussprinzip der EÜR) zu versteuern.
Hintergrund
Beim echten Factoring verkauft der Arzt seine Honorarforderungen an ein Factoringunternehmen und erhält sofort Liquidität (abzüglich einer Factoringgebühr von 1 bis 4 Prozent). Das Ausfallrisiko geht auf den Factor über. Steuerlich gilt: Die Factoringgebühr ist Betriebsausgabe, der vom Factor gezahlte Betrag ist sofort als Betriebseinnahme zu erfassen. Der steuerliche Vorteil liegt in der verbesserten Planbarkeit der Einnahmen und der Reduzierung des Forderungsausfallrisikos.
Wann gilt das nicht?
Beim unechten Factoring (Inkasso-Dienstleistung ohne Risikoübernahme) verbleibt das Ausfallrisiko beim Arzt. Die steuerliche Behandlung ist ähnlich, aber die Einnahmen werden erst bei tatsächlichem Eingang versteuert.
Ärzteversichert empfiehlt, Factoring als Liquiditätsinstrument für Praxen mit hohem Privatpatientenanteil zu prüfen und dabei die Factoringgebühren als Betriebsausgaben vollständig geltend zu machen.
Quellen: § 4 Abs. 3 EStG (EÜR, Zufluss-Abfluss-Prinzip), § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben).
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