Factoring in der Arztpraxis führt dazu, dass Honorareinnahmen früher zufließen und damit früher steuerlich erfasst werden müssen. Die Factoringgebühren sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern den steuerpflichtigen Praxisgewinn direkt.
Hintergrund
Viele Arztpraxen nutzen Factoring für GOÄ-Privatrechnungen, da Patienten oft lange Zahlungsziele in Anspruch nehmen. Das Factoringunternehmen zahlt üblicherweise 90 bis 95 Prozent des Rechnungsbetrags sofort aus. Für die EÜR bedeutet dies: Der eingegangene Betrag ist im Zuflussjahr als Einnahme zu erfassen. Die Factoringgebühr (5 bis 10 Prozent des Rechnungsbetrags) ist sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Praxen mit Jahresumsätzen von 500.000 Euro aufwärts können durch Factoring den Cashflow deutlich verbessern.
Wann gilt das nicht?
Bei der Bilanzierung (für Praxis-GmbHs) werden Forderungen nach Entstehung verbucht, unabhängig vom Factoring. Das Zufluss-Abfluss-Prinzip der EÜR gilt nur für Freiberufler.
Ärzteversichert empfiehlt Praxen mit hohem Privatpatientenanteil, Factoring als Liquiditätsinstrument zu evaluieren und dabei steuerliche Aspekte und Gesamtkosten sorgfältig abzuwägen.
Quellen: § 4 Abs. 3 EStG (EÜR, Zufluss-Abfluss-Prinzip), § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben).
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