Eine Familiengesellschaft (z. B. GbR oder GmbH & Co. KG) ermöglicht vermögenden Ärzten, Kapitalerträge und Mieteinnahmen auf Familienmitglieder mit niedrigerem persönlichem Steuersatz zu verteilen. Dies kann die Gesamtsteuerbelastung der Familie erheblich senken.

Hintergrund

Ein Arzt mit 42 Prozent Grenzsteuersatz kann Kapitalerträge auf den nicht berufstätigen Ehepartner oder volljährige Kinder mit deutlich niedrigerem Steuersatz verlagern, sofern diese eine angemessene Beteiligung an der Familiengesellschaft halten. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft tatsächlich wirtschaftlich tätig ist, die Gewinnverteilung dem Gesellschaftsvertrag entspricht und keine Scheingestaltung vorliegt. Der Gestaltungsrahmen wird durch das Steuerrecht und die Rechtsprechung des BFH begrenzt.

Wann gilt das nicht?

Familiengesellschaften ohne tatsächliche wirtschaftliche Aktivität oder mit unangemessener Gewinnverteilung werden von der Finanzverwaltung als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO abgelehnt.

Ärzteversichert empfiehlt, die Gründung einer Familiengesellschaft stets mit einem auf Steuergestaltung spezialisierten Berater abzustimmen, da die steuerlichen Risiken bei unsachgemäßer Umsetzung erheblich sind.

Familiengesellschaften ermöglichen Ärzten die Verlagerung von Kapitalerträgen auf Familienmitglieder mit niedrigerem Steuersatz, was die Gesamtsteuerbelastung der Familie erheblich senken kann.

Quellen: § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Personengesellschaft), § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch), BFH-Rechtsprechung zu Familiengesellschaften.

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