PKV-Beiträge müssen für jeden Familienangehörigen separat gezahlt werden, da es in der PKV keine beitragsfreie Familienversicherung wie in der GKV gibt. Der Vorteil: Alle PKV-Beiträge sind als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, wobei der Basisschutz (Basisversicherungsschutz-Anteil) unbegrenzt absetzbar ist.
Hintergrund
Für eine vierköpfige Arztfamilie (zwei Erwachsene, zwei Kinder) können PKV-Gesamtbeiträge von 2.000 bis 4.000 Euro monatlich anfallen. Der steuerlich absetzbare Basisanteil beträgt je nach Tarif 60 bis 80 Prozent der Prämie. Für einen Arzt mit 42 Prozent Grenzsteuersatz kann der steuerliche Abzug jährlich 10.000 bis 20.000 Euro an steuerlicher Ersparnis bringen. Der Höchstbetrag für Sonderausgaben gilt separat für jeden Steuerpflichtigen.
Wann gilt das nicht?
Für Kinder, deren PKV-Beiträge der Arbeitgeber des Arztes als Familienbeihilfe zahlt, gilt eine abweichende steuerliche Behandlung. Krankenkassenbeiträge für Kinder mit eigenem Einkommen werden beim Kind steuerlich geltend gemacht.
Ärzteversichert berät Arztfamilien zu optimalen PKV-Tarifen für jeden Familienangehörigen und zur steuerlichen Optimierung der Gesamtbeiträge.
Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben), § 10 Abs. 4 EStG (Höchstbeträge).
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