Einnahmen aus Fernbehandlung (Telemedizin) sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen, die wie alle ärztlichen Honorare in der EÜR zu erfassen sind. Kosten für Telemedizin-Plattformen, Video-Konsultations-Software und IT-Infrastruktur sind als Betriebsausgaben vollständig abzugsfähig.
Hintergrund
Seit dem 2018 erfolgten Wegfall des generellen Fernbehandlungsverbots und der weiteren Liberalisierung durch die COVID-19-Pandemie bieten viele Ärzte Video-Sprechstunden an. Diese Leistungen werden teils nach GOÄ oder EBM abgerechnet, teils über Telemedizin-Plattformen vergütet. Steuerlich gilt: Einnahmen sind im Zufluss-Moment zu erfassen, Plattformgebühren (typisch 10 bis 20 Prozent der Vergütung) sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Auch Kosten für Haftpflichtversicherungen, die Telemedizin einschließen, sind vollständig absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die Fernbehandlung über integrierte Versorgungsverträge (selektivvertraglich) erbringen, erhalten die Vergütung unter anderen Abrechnungsmodalitäten. Die steuerliche Behandlung bleibt aber vergleichbar.
Ärzteversichert empfiehlt, beim Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung darauf zu achten, dass Telemedizin-Tätigkeiten ausdrücklich mitversichert sind.
Quellen: § 4 Abs. 3 EStG (EÜR), § 7 MBO-Ä (Fernbehandlung), § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben).
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