Mit der Lockerung des Fernbehandlungsverbots durch die Berufsordnungsänderungen ab 2018 und der Digitalisierungsoffensive im Gesundheitswesen entstehen für Ärzte neue Einnahmen aus Telemedizin, die als Betriebseinnahmen steuerpflichtig sind. Investitionen in die Telemedizin-Infrastruktur sind steuerlich als Betriebsausgaben vollständig abzugsfähig.

Hintergrund

Das frühere generelle Fernbehandlungsverbot schloss Telemedizinangebote weitgehend aus. Seit der Liberalisierung sind ausgewählte Leistungen aus ausschließlicher Fernbehandlung möglich. Ärzte, die Telemedizin als Ergänzung zur Praxis anbieten, können entsprechende Investitionen (Video-Plattform, Datenschutz-konforme Kommunikationssoftware) als Betriebsausgaben absetzen. Die Einnahmen aus Telemedizin-Leistungen sind steuerpflichtig und unterliegen der Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen (§ 4 Nr. 14 UStG).

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ausschließlich in der Klinik angestellt sind und keine eigene Praxis betreiben, können keine praxisbezogenen Betriebsausgaben für Telemedizin geltend machen. Ihre Werbungskosten sind auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag begrenzt.

Ärzteversichert empfiehlt, beim Einstieg in die Telemedizin die Berufshaftpflicht zu aktualisieren und die steuerlichen Aspekte mit dem Steuerberater zu klären.

Nach der Lockerung des Fernbehandlungsverbots sind Telemedizin-Investitionen als Betriebsausgaben absetzbar. Einnahmen aus Fernbehandlung sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.

Quellen: § 7 MBO-Ä (Fernbehandlung), § 4 Nr. 14 UStG (Umsatzsteuerbefreiung), § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben).

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