Kosten für Finanzberatung sind für Ärzte steuerlich absetzbar: Beratungshonorare für betriebliche Themen wie Praxisfinanzierung, betriebliche Altersvorsorge und Unternehmensstrukturierung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Kosten für Kapitalanlageberatung können als Werbungskosten bei Kapitalerträgen geltend gemacht werden.
Hintergrund
Die steuerliche Abzugsfähigkeit hängt von der Beratungsthematik ab: Kosten für Beratung zu betrieblichen Praxisthemen (Investitionsplanung, betriebliche Altersversorgung, Praxisübergabe) sind nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig. Kosten für die Beratung zu privaten Kapitalanlagen (ETF-Portfolio, Immobilieninvestments) sind seit 2009 nicht mehr als Werbungskosten bei Kapitalerträgen absetzbar. Versicherungsberatungskosten für betriebliche Versicherungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
Rein private Finanzberatung für die Kapitalanlage ist seit der Abgeltungsteuereinführung 2009 steuerlich nicht mehr absetzbar, da mit der Abgeltungsteuer sämtliche Werbungskosten pauschal abgegolten sind.
Ärzteversichert bietet unabhängige Finanzberatung speziell für Ärzte an, die sowohl betriebliche als auch private Vorsorgeaspekte umfasst.
Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), § 20 Abs. 9 EStG (Werbungskostenabzugsverbot Kapitalerträge), BFH-Rechtsprechung zu Beratungskosten.
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