Finanzberatungskosten sind 2026 für Ärzte steuerlich absetzbar, wenn sie betriebliche Themen betreffen: Praxisfinanzierung, betriebliche Altersvorsorge oder Praxisübergabe gelten nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben. Beratung zur privaten Kapitalanlage ist seit der Abgeltungsteuer-Einführung 2009 nach § 20 Abs. 9 EStG nicht mehr absetzbar. Bei 42 Prozent Spitzensteuersatz spart 1.000 Euro Honorar für betriebliche Beratung rund 420 Euro Steuer.
Finanzberatung ist 2026 für Ärzte als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG voll absetzbar, wenn sie Praxisfinanzierung, betriebliche Altersvorsorge oder Unternehmensstrukturierung betrifft. Private Kapitalanlageberatung fällt unter das Werbungskostenabzugs-Verbot nach § 20 Abs. 9 EStG und ist seit 2009 nicht mehr absetzbar.
Hintergrund
§ 4 Abs. 4 EStG erlaubt den Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Bei Ärztinnen und Ärzten gilt das für jede Finanz- und Versicherungsberatung mit Praxisbezug, ohne betragsmäßige Obergrenze.
§ 20 Abs. 9 EStG (eingeführt 2009 mit der Abgeltungsteuer) verbietet im Gegenzug den Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen. Diese werden pauschal mit dem 25-Prozent-Abgeltungssatz besteuert; Beratungskosten sind damit pauschal abgegolten.
In der Praxis bedeutet das eine harte Trennung: Wer 5.000 Euro Honorar für eine umfassende Beratung zahlt, sollte den Anteil für betriebliche Themen (zum Beispiel Praxisübergabe-Vorbereitung oder betriebliche Versicherungen) schriftlich dokumentieren lassen, weil nur dieser Anteil absetzbar ist.
Was Ärzte konkret absetzen können
- Praxisfinanzierungs-Beratung: Honorare für Beratung zu Praxiskauf, Praxis-Investitionen und Liquiditätsplanung; voll als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig.
- Betriebliche Altersvorsorge: Beratung zu Versorgungswerk-Optimierung, Direktversicherung oder Rürup-Rente mit Praxisbezug; voll als Betriebsausgabe.
- Berufshaftpflicht und Praxisversicherungen: Vermittlungs- und Beratungshonorare sind absetzbar; Versicherungsbeiträge selbst sind je nach Risikoart ebenfalls Betriebsausgabe.
- Praxisübergabe-Planung: Steuerliche Optimierung der Übergabe oder des Verkaufs; vor Praxisaufgabe noch als Betriebsausgabe abzugsfähig.
- Honorar-Dokumentation: Mischberatungen schriftlich aufteilen lassen (etwa 70 Prozent Praxis, 30 Prozent privat); nur der betriebliche Anteil ist absetzbar.
Beispielrechnung
Eine Fachärztin mit 250.000 Euro Praxisgewinn und Spitzensteuersatz 42 Prozent zahlt 3.500 Euro Honorar für eine Beratung zu Praxisübergabe und betrieblicher Altersvorsorge. Die vollen 3.500 Euro mindern den Praxisgewinn. Steuerersparnis: rund 1.470 Euro. Effektive Beratungskosten netto: 2.030 Euro.
Wann gilt das nicht?
Rein private Finanzberatung zu Kapitalanlagen (ETF-Portfolio, Privatimmobilie ohne Vermietung, persönliche Altersvorsorge ohne Praxisbezug) ist seit 2009 nach § 20 Abs. 9 EStG nicht mehr als Werbungskosten absetzbar. Mischberatungen müssen schriftlich aufgeteilt werden; ohne Aufteilung lehnt das Finanzamt den vollen Betriebsausgabenabzug ab.
Ärzteversichert berät Praxisinhaber zur Strukturierung von Beratungs- und Versicherungsleistungen mit nachvollziehbarer steuerlicher Zuordnung. Weitere Beiträge in der Blog-Übersicht.
Quellen
- Gesetze im Internet, EStG § 4 (Betriebsausgaben)
- Gesetze im Internet, EStG § 20 (Werbungskostenabzugsverbot Kapitalerträge)
- Bundesfinanzministerium
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