Die Scheidung beendet das Ehegattensplitting und erhöht für gut verdienende Ärzte die Steuerlast erheblich: Bei einem Einkommen von 200.000 Euro kann der Verlust des Splittingvorteils die jährliche Steuerbelastung um 15.000 bis 20.000 Euro erhöhen. Scheidungskosten selbst sind seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Hintergrund
Im Scheidungsjahr gilt noch die gemeinsame Veranlagung und damit das Splitting. Ab dem Folgejahr entfällt es. Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner sind als Sonderausgaben bis zu 13.805 Euro jährlich absetzbar (Realsplitting nach § 10 Abs. 1a EStG), sofern der Empfänger zustimmt und die Zahlungen als Einnahmen versteuert. Kindesunterhalt ist dagegen nicht als Sonderausgabe absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Wurde Gütertrennung vereinbart und gibt es keine Unterhaltszahlungen, entfällt die Möglichkeit des Realsplittings. Der alleinige Steuervorteil in diesem Fall ist die getrennte Veranlagung, die aber bei sehr unterschiedlichen Einkommen nachteilig sein kann.
Ärzteversichert empfiehlt, bei einer Scheidung Versicherungsverträge (insbesondere BU und PKV) zeitnah zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Quellen: § 26 EStG (Ehegattenveranlagung), § 10 Abs. 1a EStG (Realsplitting Unterhalt), § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen).
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