Oberärzte haben als Angestellte typischerweise einen Sonderausgaben-Höchstbetrag von 1.900 Euro für Vorsorgeaufwendungen. Durch eine Privatambulanz oder Nebentätigkeiten als Honorararzt können sie in die Selbständigkeit einsteigen und den höheren Höchstbetrag von 2.800 Euro sowie volle Betriebsausgabenabzüge nutzen.

Hintergrund

Viele Oberärzte erzielen neben dem Grundgehalt Einkünfte aus Nebentätigkeiten: Gutachtertätigkeit, Belegarzttätigkeit, Liquidationsrecht für Privatpatienten. Diese selbständigen Einkünfte ermöglichen den Abzug von Betriebsausgaben wie Berufshaftpflicht-Zusatzprämien, Fortbildungskosten und Fachliteratur. Für Liqidations-Oberärzte lohnt sich auch der Abschluss einer Rürup-Rente zusätzlich zur Versorgungswerk-Mitgliedschaft, um die Steuerlast auf die Liquidationseinnahmen zu reduzieren.

Wann gilt das nicht?

Reine Angestellte ohne Privatambulanz oder Nebentätigkeit haben keine Möglichkeit, Betriebsausgaben geltend zu machen. Ihre steuerliche Optimierung beschränkt sich auf Werbungskosten und Sonderausgaben.

Ärzteversichert berät Oberärzte zu passenden BU-Tarifen, die auch bei späterer Niederlassung ohne erneute Gesundheitsprüfung angepasst werden können.

Oberärzte mit Privatambulanz oder Nebentätigkeiten können Betriebsausgaben abziehen und den höheren Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.800 Euro nutzen, was die Steuerlast deutlich senkt.

Quellen: § 18 EStG (selbständige Tätigkeit), § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), § 10 Abs. 4 EStG (Höchstbeträge).

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