Privatdozenten in der Medizin erzielen typischerweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Kliniktätigkeit) und aus selbständiger Tätigkeit (Lehrveranstaltungen, Gutachten, Drittmittelprojekte). Diese gemischte Einkommenssituation ermöglicht die Nutzung beider Steuerabzugsmöglichkeiten.

Hintergrund

Für die Kliniktätigkeit als angestellter Arzt sind Werbungskosten und Sonderausgaben bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen absetzbar. Für selbständige Tätigkeiten als Privatdozent (Honorar für Lehrveranstaltungen, Gutachterhonorare) können sämtliche damit verbundenen Betriebsausgaben vollständig abgezogen werden: Fachliteratur, Kongressbesuche, Reisekosten und anteiliges Arbeitszimmer. Die Venia Legendi (Habilitation) als Basis der Dozentenvergütung gehört zur Berufsvorbereitung und ist nicht nachträglich absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Privatdozenten ohne Klinikstelle und ohne eigenes Honorar haben oft nur sehr begrenzte Absetzungsmöglichkeiten. Stipendien für Forschungsaufenthalte können steuerfrei sein.

Ärzteversichert berät auch Ärzte in universitären Karrierepositionen zu optimalen Versicherungs- und Vorsorgelösungen für ihre spezifische Einkommenssituation.

Privatdozenten können Betriebsausgaben für selbständige Tätigkeiten (Honorarvorlesungen, Gutachten) vollständig abziehen. Kliniktätigkeit ermöglicht Werbungskosten und Sonderausgabenabzüge.

Quellen: § 18 EStG (selbständige Tätigkeit), § 19 EStG (nichtselbständige Arbeit), § 9 EStG (Werbungskosten), § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben).

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