Fondsgebundene Rentenversicherungen bieten Ärzten zwei wesentliche Steuervorteile: In der Ansparphase werden Erträge nicht laufend besteuert (Stundungseffekt), und bei Kapitalauszahlung nach dem 62. Lebensjahr wird nur die Hälfte des Ertrags mit dem persönlichen Steuersatz besteuert (Halbeinkünfteverfahren).

Hintergrund

Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung wächst das Kapital über Jahrzehnte ohne laufende Steuerbelastung. Bei Auszahlung als Einmalzahlung nach mindestens 12 Jahren Laufzeit und nach dem 62. Lebensjahr gilt das Halbeinkünfteverfahren: Nur die Hälfte des Ertrags (Differenz aus Auszahlungsbetrag und eingezahlten Beiträgen) wird zum persönlichen Steuersatz versteuert. Für einen Arzt mit 30 Prozent Steuersatz im Rentenalter entspricht das einer effektiven Steuerbelastung von nur 15 Prozent auf den Ertrag.

Wann gilt das nicht?

Bei Kündigung vor dem 62. Lebensjahr oder bei einer Laufzeit unter 12 Jahren entfällt das Halbeinkünfteverfahren. Der volle Ertrag ist dann mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Ärzteversichert empfiehlt fondsgebundene Rentenversicherungen als sinnvollen Baustein für Ärzte, die neben dem Versorgungswerk flexibel Kapital aufbauen möchten.

Fondsgebundene Rentenversicherungen bieten Ärzten Steuerstundung in der Ansparphase. Bei Kapitalauszahlung nach 12 Jahren und ab 62 Jahren gilt das Halbeinkünfteverfahren mit nur 50 Prozent steuerpflichtigem Ertrag.

Quellen: § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Versicherungsverträge), § 20 Abs. 9 EStG, BMF-Schreiben zu Lebensversicherungen nach 2005.

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