Kosten für das Forderungsmanagement in der Arztpraxis, darunter Inkassogebühren, Mahngebühren und Rechtsanwaltskosten für Honorareintreibung, sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich abzugsfähig. Endgültig uneinbringliche Honorarforderungen können als Forderungsabschreibung gewinnmindernd erfasst werden.
Hintergrund
Arztpraxen mit hohem Privatpatientenanteil haben regelmäßig Probleme mit säumigen Zahlern. Praxen, die die EÜR verwenden, verbuchen Einnahmen erst bei tatsächlichem Zahlungseingang. Wird eine Forderung dauerhaft nicht beglichen, hat dies auf die EÜR keinen weiteren Effekt, da die Einnahme nie erfasst wurde. Bei Bilanzierern (Praxis-GmbH) können Forderungsabschreibungen als Aufwand erfasst werden. Kosten für Mahnsysteme, Inkasso-Software und externe Inkassodienstleister sind in jedem Fall als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
Bei der EÜR entstehen echte steuerliche Verluste aus uneinbringlichen Forderungen nur, wenn Vorauszahlungen geleistet und nicht zurückgezahlt wurden.
Ärzteversichert empfiehlt, professionelles Forderungsmanagement als betriebliche Notwendigkeit zu betrachten und alle damit verbundenen Kosten konsequent als Betriebsausgaben zu erfassen.
Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), § 4 Abs. 3 EStG (EÜR, Zufluss-Abfluss-Prinzip).
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