Ethikkommissionsgebühren und Forschungsausgaben für klinische Studien sind für Ärzte als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, sofern ein betrieblicher Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit besteht. Drittmitteleinnahmen und Studienhonorar sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Hintergrund
Niedergelassene Ärzte, die als Prüfärzte an klinischen Studien teilnehmen, erhalten Studienhonorar (typisch 5.000 bis 50.000 Euro pro Studie). Dieses ist als Betriebseinnahme steuerpflichtig. Die damit verbundenen Kosten wie Ethikkommissionsgebühren (800 bis 3.000 Euro pro Antrag), Schulungskosten für Good Clinical Practice (GCP) und Praxiskosten für die Studiendurchführung sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Einnahmen aus Drittmittelprojekten an Universitäten sind ebenfalls steuerpflichtig.
Wann gilt das nicht?
Rein akademische Forschung ohne Honorar (z. B. Pro-Bono-Forschung als Privatdozent) erzeugt keine steuerpflichtigen Einnahmen, die Ausgaben können aber trotzdem als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ärzteversichert empfiehlt Prüfärzten in klinischen Studien, alle studienbezogenen Einnahmen und Ausgaben sorgfältig zu dokumentieren und in der EÜR korrekt zu erfassen.
Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), § 4 Abs. 3 EStG (EÜR), AMG/MPG (Prüfarzt-Anforderungen).
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