Forschungsförderungen für Ärzte sind grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen, die im Zuflussjahr zu versteuern sind. Ausnahmen gelten für Stipendien öffentlicher Stiftungen nach § 3 Nr. 44 EStG, die unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein können. Alle Forschungsausgaben, die mit den Fördergeldern finanziert werden, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Hintergrund
DFG-Förderungen, BMBF-Zuschüsse und EU-Drittmittel, die an Arztpraxen oder Forschungseinrichtungen fließen, sind steuerpflichtige Einnahmen. Demgegenüber stehen als Betriebsausgaben abzugsfähige Personalkosten für Forschungsassistenten, Gerätekosten, Reisekosten zu Kongressen und Veröffentlichungsgebühren. Stipendien renommierter Stiftungen wie DFG-Heisenberg-Stipendien können nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein, wenn sie der Förderung wissenschaftlicher Forschung dienen.
Wann gilt das nicht?
Industrie-Sponsoring für klinische Studien (Studienhonorar) ist regelmäßig voll steuerpflichtig und kann nicht als Stipendium eingestuft werden.
Ärzteversichert empfiehlt forschungsaktiven Ärzten, die steuerliche Einordnung von Fördergeldern frühzeitig mit einem Steuerberater zu klären, um unerwartete Steuernachzahlungen zu vermeiden.
Quellen: § 3 Nr. 44 EStG (Steuerfreiheit Stipendien), § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), § 4 Abs. 3 EStG (EÜR).
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