Alle Ausgaben zur Erfüllung der gesetzlichen Fortbildungspflicht (250 CME-Punkte in 5 Jahren) sind für Ärzte vollständig als Betriebsausgaben (Niedergelassene) oder Werbungskosten (Angestellte) steuerlich absetzbar, darunter Kursgebühren, Kongressreisen, Fachliteratur und E-Learning-Plattformen.

Hintergrund

Niedergelassene Ärzte müssen gegenüber der KV 250 Fortbildungspunkte in fünf Jahren nachweisen (§ 95d SGB V), ansonsten drohen Honorarkürzungen. Die typischen Fortbildungskosten betragen 2.000 bis 10.000 Euro jährlich (Kongresse, Kurse, Literatur). Als Selbständige setzen Niedergelassene diese Kosten als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG ab. Angestellte Ärzte können Werbungskosten nach § 9 EStG geltend machen, sofern sie den Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.

Wann gilt das nicht?

Fortbildungen, die ausschließlich privaten Interessen dienen (z. B. ein allgemeines Sprachkurs ohne konkreten beruflichen Bezug), sind nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

Ärzteversichert empfiehlt, Fortbildungskosten systematisch zu dokumentieren und jährlich vollständig in der Steuererklärung geltend zu machen.

Fortbildungskosten für die ärztliche CME-Pflicht sind vollständig als Betriebsausgaben (Niedergelassene) oder Werbungskosten (Angestellte) steuerlich absetzbar.

Quellen: § 95d SGB V (Fortbildungspflicht), § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), § 9 EStG (Werbungskosten).

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