Freiwillige Einzahlungen in die Deutsche Rentenversicherung (DRV) sind für Ärzte als Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag von 27.566 Euro (2024) steuerlich absetzbar. Für Ärzte im Versorgungswerk sind sie meist nur in Sonderfällen sinnvoll.
Hintergrund
Ärzte, die vom Versorgungswerk als Pflichtversorgungsträger befreit sind und dennoch DRV-Mitglied bleiben möchten (z. B. zur Erfüllung von 5 Beitragsjahren für den Riester-Zulagen-Anspruch), können freiwillige Mindestbeiträge (2024: ca. 100 Euro monatlich) einzahlen. Diese Beiträge sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Der steuerliche Vorteil ist jedoch begrenzt, da Versorgungswerk-Beiträge den Höchstbetrag meist bereits ausschöpfen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die bereits den vollen Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen durch Versorgungswerk-Beiträge ausschöpfen, erzielen aus freiwilligen DRV-Einzahlungen keinen weiteren steuerlichen Vorteil.
Ärzteversichert empfiehlt, freiwillige DRV-Einzahlungen nur im Kontext einer Gesamtstrategie (z. B. Riester-Zulagen) zu erwägen und den steuerlichen Effekt mit dem Steuerberater zu prüfen.
Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Altersvorsorgeaufwendungen), § 7 SGB VI (freiwillige DRV-Einzahlung), § 10a EStG (Riester-Rente).
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