Beiträge zur freiwilligen GKV-Versicherung sind für Ärzte als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Der Anteil, der dem Basisschutz entspricht, ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG unbegrenzt absetzbar. Der Höchstbetrag von 1.900 Euro für sonstige Vorsorgeaufwendungen gilt für Zusatzbeiträge und andere Versicherungen.

Hintergrund

Ärzte, die freiwillig in der GKV versichert bleiben (z. B. aus familiären Gründen oder wegen eines chronisch erkrankten Kindes), zahlen Beiträge nach dem allgemeinen GKV-Beitragssatz plus Zusatzbeitrag. Diese Beiträge sind zu einem erheblichen Teil steuerlich absetzbar. Für einen selbständigen Arzt mit GKV-Höchstbeitrag (2024 ca. 950 Euro monatlich) ergibt sich jährlich ein Abzug von ca. 11.400 Euro. Dies senkt bei 42 Prozent Grenzsteuersatz die Steuerlast um etwa 4.788 Euro.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die über die Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen, sind versicherungsfrei in der GKV und müssen sich privat versichern oder freiwillig in der GKV verbleiben. Der freiwillige Verbleib ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze möglich.

Ärzteversichert vergleicht für Ärzte an der GKV-PKV-Grenze, welches System langfristig besser und steuerlich vorteilhafter ist.

Freiwillige GKV-Beiträge sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Der Basisschutz-Anteil ist unbegrenzt abzugsfähig und kann die Steuerlast von Ärzten erheblich senken.

Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (GKV-Beiträge als Sonderausgaben), § 10 Abs. 4 EStG (Höchstbeträge), § 240 SGB V (Beitragsbemessung freiwillig Versicherte).

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