Bei der Frühpensionierung von Beamtenärzten (z. B. wegen Dienstunfähigkeit) werden die Versorgungsbezüge wie Arbeitslohn besteuert, wobei ein Versorgungsfreibetrag und ein Werbungskostenpauschbetrag abgezogen werden können. Ärzte, die vorzeitig aus dem Versorgungswerk austreten, zahlen Steuer nach dem Rentenbesteuerungsanteil.

Hintergrund

Für Beamtenärzte gilt: Der Versorgungsfreibetrag beträgt 2024 noch 14,4 Prozent der Versorgungsbezüge (max. 1.080 Euro jährlich) und sinkt bis 2040 auf 0 (Übergangsregelung). Für Versorgungswerk-Renten gilt der Rentenbesteuerungsanteil, der 2024 bei 84 Prozent liegt und bis 2058 auf 100 Prozent steigt. Frührentner aus dem Versorgungswerk profitieren von einem niedrigeren Renteneinkommen im Rentenalter und damit oft einem niedrigeren Grenzsteuersatz als im Arbeitsleben.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die eine Praxis weit vor dem Rentenalter verkaufen und keine Beamtenversorgung haben, versteuern einen eventuellen Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG, was gesondert zu beachten ist.

Ärzteversichert empfiehlt eine umfassende Finanzplanung für den Ruhestand, die Versorgungswerk-Rente, private Vorsorge und steuerliche Aspekte der Frühpensionierung berücksichtigt.

Frühpensionierte Beamtenärzte versteuern Versorgungsbezüge mit Versorgungsfreibetrag. Versorgungswerk-Frührenten werden nach dem Rentenbesteuerungsanteil (2024: 84 Prozent) besteuert.

Quellen: § 19 Abs. 2 EStG (Versorgungsfreibetrag), § 22 Nr. 1 EStG (Rentenbesteuerung), BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetz).

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