Das Gerätebuch der Arztpraxis dokumentiert alle medizinischen Geräte und bildet zusammen mit dem Anlagenverzeichnis die Grundlage für die korrekte steuerliche Abschreibung (AfA). Ohne vollständige Gerätedokumentation können Abschreibungsbeträge beim Finanzamt schwer nachgewiesen werden.

Hintergrund

Arztpraxen sind nach Medizinprodukterecht verpflichtet, ein Gerätebuch zu führen (MPBetreibV). Steuerlich relevant ist, dass das Gerätebuch den Anschaffungszeitpunkt, den Kaufpreis und den Gerätezustand dokumentiert. Diese Angaben sind Grundlage für die Berechnung der Abschreibung. Ein Ultraschallgerät mit Anschaffungskosten von 30.000 Euro und einer Nutzungsdauer von 8 Jahren ergibt eine jährliche Abschreibung von 3.750 Euro. Das Gerätebuch liefert den Nachweis für den Betriebsausgabenabzug.

Wann gilt das nicht?

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) unter 800 Euro netto können im Jahr der Anschaffung vollständig abgezogen werden und müssen nicht im Gerätebuch für AfA-Zwecke geführt werden, obwohl eine Inventarliste empfohlen wird.

Ärzteversichert empfiehlt, das Gerätebuch auch für Versicherungszwecke (Geräteversicherung, Elektronikversicherung) sorgfältig zu führen und Gerätewerte regelmäßig zu aktualisieren.

Das Gerätebuch bildet die Grundlage für die steuerliche Abschreibung von Praxisgeräten. Vollständige Dokumentation von Anschaffungsdatum und Kaufpreis sichert den vollen AfA-Abzug.

Quellen: § 7 EStG (Abschreibung), AfA-Tabellen BMF, MPBetreibV (Medizinprodukte-Betreiberverordnung).

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