Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) sind für Ärzte als Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG vollständig als Sonderausgaben abzugsfähig, bis zum Höchstbetrag von 27.566 Euro (Ledige) bzw. 55.132 Euro (Verheiratete) im Jahr 2024.

Hintergrund

Angestellte Ärzte zahlen automatisch in die DRV ein, sofern sie nicht befreit sind. Der Arbeitgeberanteil ist sozialabgabenfrei, der Arbeitnehmeranteil als Sonderausgabe absetzbar. Bei einem Jahresbeitrag von 10.000 Euro (Arbeitnehmeranteil) und einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergibt sich eine Steuerersparnis von rund 4.200 Euro. Niedergelassene Ärzte, die freiwillig in die DRV einzahlen statt ins Versorgungswerk, können denselben Sonderausgabenabzug nutzen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die bereits Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind und sich von der DRV-Pflicht befreit haben, können keine DRV-Beiträge als Sonderausgaben geltend machen. Versorgungswerk-Beiträge gelten jedoch als gleichwertige Altersvorsorgeaufwendungen und sind ebenfalls abzugsfähig.

Ärzteversichert empfiehlt, bei der Wahl zwischen DRV und Versorgungswerk nicht nur die Rendite, sondern auch die steuerliche Behandlung im Rentenalter (nachgelagerte Besteuerung) zu berücksichtigen.

DRV-Beiträge sind für Ärzte als Sonderausgaben bis 27.566 Euro jährlich steuerlich abzugsfähig. Die nachgelagerte Besteuerung der späteren Rente ist bei der Gesamtplanung zu beachten.

Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Altersvorsorgeaufwendungen), § 6 SGB VI (Befreiung von der DRV-Pflicht), BMF-Höchstbeträge 2024.

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