Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) verpflichtet Arztpraxen zur Bereitstellung von Gesundheitsdaten für Forschungszwecke und löst IT-Investitionen aus, die nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind.
Hintergrund
Das GDNG regelt die Nutzung von Gesundheitsdaten zu Forschungs- und Versorgungszwecken. Praxen müssen unter Umständen in datenschutzkonforme Systeme, Pseudonymisierungssoftware und sichere Datenübertragungsinfrastruktur investieren. Diese Kosten sind betrieblich veranlasst: Einmalige Anschaffungen von Hard- und Software werden nach § 7 EStG abgeschrieben oder bei GWG unter 800 Euro netto sofort abgezogen. Laufende Service- und Lizenzgebühren sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
Praxen, die ausschließlich Privatpatienten behandeln und keine kassenärztliche Zulassung besitzen, sind von den GDNG-Datenweitergabepflichten weitgehend nicht erfasst und haben damit auch keine damit verbundenen Pflichtinvestitionen.
Ärzteversichert empfiehlt, GDNG-bedingte IT-Ausgaben sorgfältig zu dokumentieren und vollständig als Betriebsausgaben geltend zu machen, um den Steuereffekt der gesetzlich aufgezwungenen Investitionen zu maximieren.
Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), § 7 EStG (AfA), Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG 2024), DSGVO.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →