Reparatur- und Wartungskosten für Medizinprodukte sind für Arztpraxen nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, ebenso wie Kosten für erweiterte Herstellergarantien und Serviceverträge.
Hintergrund
Medizinische Geräte unterliegen der gesetzlichen Gewährleistung von zwei Jahren (§ 437 BGB). Darüber hinaus empfehlen sich Serviceverträge und erweiterte Garantien, deren Kosten sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Ein Ultraschallgerät im Wert von 30.000 Euro mit einem jährlichen Servicevertrag von 2.000 Euro erzeugt einen sofortigen Steuereffekt von 840 Euro bei 42 Prozent Grenzsteuersatz. Reparaturkosten außerhalb der Gewährleistung sind ebenfalls Betriebsausgaben, sofern sie aktivierungspflichtige Verbesserungen nicht übersteigen.
Wann gilt das nicht?
Werden Reparaturen an einem Gerät aktivierungspflichtig, weil sie die Nutzungsdauer erheblich verlängern oder die Substanz erheblich verbessern, müssen die Kosten über die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden statt sofort abgezogen zu werden.
Ärzteversichert empfiehlt, für hochwertige Medizingeräte die Kombination aus Gewährleistungsversicherung und Servicevertrag zu prüfen, um unvorhergesehene Ausfallkosten steuerlich effizient abzufangen.
Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), § 437 BGB (Gewährleistungsrechte), MPBetreibV (Betreiberpflichten für Medizinprodukte).
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →