Niedergelassene Ärzte erzielen als Freiberufler Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG und sind damit vollständig von der Gewerbesteuer befreit, solange keine gewerblichen Tätigkeiten die freiberufliche Tätigkeit überlagern.

Hintergrund

Die Gewerbesteuerfreiheit gilt für Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) solcher Ärzte, die ihre heilberufliche Tätigkeit höchstpersönlich ausüben. Kritisch wird es, wenn ein Arzt in einer BAG leitend tätig ist, aber die Behandlung vollständig durch angestellte Ärzte ohne eigene Mitwirkung durchgeführt wird. Medizinische Versorgungszentren (MVZ) als GmbH sind hingegen stets gewerbesteuerpflichtig. Bei einem GmbH-Hebesatz von 400 Prozent und einem Gewerbeertrag von 100.000 Euro entstehen rund 14.000 Euro Gewerbesteuer, die auf die Einkommensteuer des Gesellschafters nach § 35 EStG angerechnet werden kann.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die Laborleistungen für Dritte erbringen, Dentallabore betreiben oder Praxisbedarf an andere Praxen verkaufen, können mit diesen Tätigkeiten der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Die Abfärberegelung (§ 15 Abs. 3 EStG) kann die gesamte Praxis gewerbesteuerpflichtig machen.

Ärzteversichert empfiehlt, die Praxisstruktur steuerlich prüfen zu lassen, wenn gewerbliche Zusatztätigkeiten geplant sind, um eine ungewollte Gewerbesteuerpflicht der gesamten Praxis durch die Abfärberegelung zu vermeiden.

Ärzte als Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit. Gewerbliche Tätigkeiten können durch die Abfärberegelung die gesamte Praxis gewerbesteuerpflichtig machen.

Quellen: § 18 EStG (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit), § 15 Abs. 3 EStG (Abfärbetheorie), § 35 EStG (Steuerermäßigung bei Gewerbesteuer), GewStG.

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