Arztpraxen als Freiberufler sind zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG berechtigt, die gegenüber der Bilanzierung steuerliche Gestaltungsvorteile durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip bietet.
Hintergrund
Bei der EÜR werden Einnahmen und Ausgaben nach tatsächlichem Zufluss und Abfluss erfasst. Dies ermöglicht gezielte Steueroptimierung: Größere Ausgaben wie Praxisbedarf können ins Jahresende vorgezogen werden, um den Jahresgewinn zu senken. Investitionsabzugsbeträge (IAB) nach § 7g EStG erlauben bis zu 50 Prozent geplanter Investitionen vorab steuerlich abzuziehen (maximal 200.000 Euro). Sonderabschreibungen von 20 Prozent im Investitionsjahr reduzieren den Gewinn zusätzlich. Im Gegensatz zur Bilanzierung entsteht keine Umsatzsteuerpflicht aus der Gewinnermittlung selbst.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die eine GmbH betreiben (z. B. MVZ-GmbH), sind zur Bilanzierung verpflichtet. Auch Einzelpraxen, die freiwillig bilanzieren, können nicht zur EÜR zurückwechseln, ohne das Finanzamt zu informieren.
Ärzteversichert empfiehlt, die EÜR-Gestaltungsmöglichkeiten aktiv mit einem Steuerberater zu nutzen, insbesondere IAB und gezielte Ausgabensteuerung am Jahresende.
Quellen: § 4 Abs. 3 EStG (EÜR), § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung), EStH (Einkommensteuer-Hinweise).
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