Die GKV-Beitragsbemessungsgrenze von 62.100 Euro (2024) begrenzt die maximalen GKV-Beiträge, die steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig sind, auf rund 8.682 Euro jährlich (Gesamtbeitrag Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil).

Hintergrund

GKV-Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie Basisabsicherung gewährleisten. Der Arbeitgeberbeitragsanteil ist sozialabgabenfrei. Für angestellte Ärzte, die oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (2024: 69.300 Euro) verdienen, besteht Wahlfreiheit zwischen GKV und PKV. Ärzte mit Einkommen deutlich über der BBG profitieren von der Deckelung: Auf Einkommensteile über 62.100 Euro fallen keine weiteren GKV-Beiträge an. Diese Mittel stehen für steuerlich effiziente Altersvorsorge (Rürup, IAB, Immobilien) zur Verfügung.

Wann gilt das nicht?

Selbstständige Ärzte zahlen GKV-Beiträge als freiwillig Versicherte auf Basis des Gesamteinkommens bis zur BBG. Der volle Beitragssatz (ohne Arbeitgeberzuschuss) von rund 15,5 bis 16 Prozent ist vollständig als Sonderausgabe abzugsfähig.

Ärzteversichert empfiehlt, bei Einkommen über der BBG zu prüfen, ob ein Wechsel in die PKV durch niedrigere Beiträge und mehr Nettoeinkommen für Vermögensaufbau vorteilhafter ist.

GKV-Beiträge bis zur Bemessungsgrenze von 62.100 Euro sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Mehreinkommen darüber ist beitragsfrei und kann in steuerlich effiziente Vorsorge gelenkt werden.

Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Sonderausgaben Krankenversicherung), § 6 Abs. 6 SGB V (BBG), § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Versicherungspflichtgrenze 2024).

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