GKV-Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten gelten nach BFH-Rechtsprechung als Beitragserstattung, sind nicht steuerpflichtig, mindern aber den als Sonderausgabe abzugsfähigen Krankenversicherungsbeitrag des Jahres.

Hintergrund

Gesetzliche Krankenkassen bieten Bonusprogramme nach § 65a SGB V an: Prämien für Sportaktivitäten, Vorsorgeuntersuchungen oder Nichtrauchen. Der BFH hat entschieden (Az. X R 16/17), dass Bonuszahlungen bis zu einem bestimmten Betrag den abziehbaren Krankenversicherungsbeitrag mindern. Erhält ein Arzt 150 Euro Jahresbonus von seiner GKV, reduziert sich der Sonderausgabenabzug um 150 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent führt das zu 63 Euro höherer Steuer. Netto bleibt ein Vorteil von 87 Euro aus dem Bonus.

Wann gilt das nicht?

Bonuszahlungen, die eigene Aufwendungen des Versicherten erstatten (z. B. für Gesundheitskurse, die der Versicherte selbst bezahlt hat), mindern nach neuer Finanzgerichtspraxis den Sonderausgabenabzug nicht, sofern die erstatteten Aufwendungen höher sind als die erhaltene Prämie.

Ärzteversichert empfiehlt, GKV-Bonusprogramme zu nutzen, da der Nettoeffekt trotz reduziertem Sonderausgabenabzug positiv ist und gleichzeitig Gesundheitsverhalten gefördert wird.

GKV-Bonuszahlungen sind nicht steuerpflichtig, mindern aber den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge. Der Nettoeffekt bleibt dennoch positiv.

Quellen: § 65a SGB V (Bonusprogramme), § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Sonderausgaben), BFH-Urteil X R 16/17 (Bonuszahlungen GKV).

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