Die beitragsfreie GKV-Familienversicherung bietet keine direkten Steuervorteile, spart aber Beitragsaufwand für nicht berufstätige Ehepartner und Kinder, solange deren Einkommen unter 505 Euro monatlich (2024) liegt.

Hintergrund

In der GKV können Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen beitragsfrei mitversichert werden (§ 10 SGB V). Dies gilt, wenn der versicherte Arzt GKV-Mitglied ist und die Einkommensgrenzen eingehalten werden. Steuerlich gibt es keinen direkten Vorteil: Für beitragsfreie Mitversicherungen kann kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Im Vergleich: PKV-Beiträge für Kinder (typisch 150 bis 250 Euro monatlich) sind hingegen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG vollständig abziehbar und schaffen damit echte Steuerersparnis.

Wann gilt das nicht?

Hat der mitversicherte Ehepartner ein Einkommen über 505 Euro monatlich (bzw. über 450 Euro bei Minijob) oder Arbeitseinkommen, besteht kein Anspruch auf beitragsfreie Mitversicherung. Dann entstehen eigene GKV-Beiträge, die steuerlich absetzbar sind.

Ärzteversichert empfiehlt, bei der Familienplanung die Kosten der GKV-Familienversicherung gegen PKV-Einzelbeiträge (steuerlich absetzbar) zu vergleichen, um die optimale Krankenversicherungsstrategie für die gesamte Familie zu finden.

Die GKV-Familienversicherung spart Beitragskosten, bietet aber keine direkten Steuervorteile. PKV-Beiträge für Kinder und Ehepartner sind als Sonderausgaben vollständig steuerlich absetzbar.

Quellen: § 10 SGB V (Familienversicherung), § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Sonderausgaben Krankenversicherung), SGB V Einkommensgrenzen 2024.

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