Zuzahlungen für GKV-Wahltarife nach § 53 SGB V sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich abzugsfähig, da sie als Beiträge zur Krankenversicherung gewertet werden.
Hintergrund
GKV-Wahltarife bieten u. a. Selbstbehalttarife (Beitragsrückerstattung bei Nichtnutzung), Kostenerstattungstarife (Behandlung wie Privatpatient), Hausarzttarife und Tarife für besondere Versorgungsformen. Für angestellte Ärzte, die GKV-pflichtversichert sind, können Kostenerstattungstarife eine preiswertere Alternative zur PKV-Zusatzversicherung sein. Die Mehrbeiträge für Wahltarife erhöhen den steuerlich abziehbaren Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung. Bei einem Mehrbeitrag von 600 Euro jährlich und 42 Prozent Grenzsteuersatz ergibt sich ein Steuereffekt von 252 Euro.
Wann gilt das nicht?
GKV-Wahltarife sind an Bindungsfristen von mindestens einem Jahr geknüpft. Bei einem Wechsel in die PKV vor Ablauf der Bindefrist können Nachzahlungen fällig werden. Außerdem sind Rückerstattungen aus Selbstbehalttarifen wie Boni steuerlich zu behandeln.
Ärzteversichert empfiehlt, GKV-Wahltarife insbesondere für Ärzte zu prüfen, die aufgrund von Vorerkrankungen keine PKV-Zusatzversicherung abschließen können und dennoch erweiterte Leistungen wünschen.
Quellen: § 53 SGB V (Wahltarife), § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Sonderausgaben Krankenversicherung), BMF-Schreiben zu Sonderausgaben Krankenversicherung.
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