Zahnersatzkosten, die über den GKV-Festzuschuss hinausgehen, können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden, sofern die zumutbare Belastung (1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte) überschritten wird.
Hintergrund
Die GKV übernimmt beim Zahnersatz nur Festzuschüsse in Höhe von 60 bis 65 Prozent der Regelversorgungskosten, bei gutem Bonusheft bis zu 70 bis 75 Prozent. Eigenanteile für hochwertigen Zahnersatz (z. B. Implantate, keramische Kronen) können mehrere Tausend Euro betragen. Bei einem Arzt mit 100.000 Euro Einkommen liegt die zumutbare Belastung bei rund 5 bis 6 Prozent, also etwa 5.000 bis 6.000 Euro. Erst oberhalb dieser Schwelle wirken die Zahnersatzkosten steuermindernd. Eine Zahnzusatzversicherung verhindert hohe Eigenanteile und ist über den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 34 EStG bis 600 Euro jährlich steuerfrei zuschussfähig.
Wann gilt das nicht?
Ärzte mit PKV zahlen Zahnersatzkosten direkt und erhalten nach Tarif 60 bis 100 Prozent erstattet. Bei vollständiger Erstattung durch PKV oder Zusatzversicherung entfällt der außergewöhnliche Belastungsabzug mangels eigener Kosten.
Ärzteversichert empfiehlt, bei regelmäßig hohen Zahnersatzaufwendungen eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen, da diese die unkalkulierbaren Eigenanteile vermeidet und steuerlich als Vorsorgeaufwand abzugsfähig ist.
Quellen: § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen), § 55 SGB V (Festzuschüsse Zahnersatz), § 3 Nr. 34 EStG (steuerfreie Gesundheitsförderung).
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