Der GKV-Zusatzbeitrag ist vollständig als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich abzugsfähig, da er Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags ist und zur Basisabsicherung dient.

Hintergrund

GKV-Kassen erheben seit 2015 einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2024 rund 1,7 Prozent, variiert aber zwischen Kassen erheblich (0,9 bis 2,5 Prozent). Bei einem Einkommen an der BBG von 62.100 Euro macht 1 Prozent Unterschied beim Zusatzbeitrag 621 Euro Jahresbeitrag aus. Steuerlich sind alle GKV-Beiträge einschließlich Zusatzbeitrag vollständig abzugsfähig, da sie Basisleistungen der Krankenversicherung finanzieren. Ein Kassenwechsel zu einer günstigeren GKV spart reale Beitragskosten und reduziert gleichzeitig den Sonderausgabenabzug um denselben Betrag.

Wann gilt das nicht?

Arbeitnehmer tragen den Zusatzbeitrag allein (seit 2019 wieder hälftig mit dem Arbeitgeber). Der Arbeitgeberanteil ist für den Arzt sozialabgabenfrei und kann nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Ärzteversichert empfiehlt, jährlich einen GKV-Beitragsvergleich durchzuführen. Da alle GKV-Beiträge steuerlich gleich behandelt werden, ist ein Wechsel zur günstigsten GKV immer vorteilhaft.

Der GKV-Zusatzbeitrag ist vollständig als Sonderausgabe absetzbar. Kassenwechsel zur günstigeren GKV senkt den Beitragsaufwand ohne steuerliche Nachteile.

Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Sonderausgaben), § 242 SGB V (Zusatzbeitrag), GKV-Spitzenverband durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2024.

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