Prämien für Glasversicherungen in der Arztpraxis sind nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, da sie der Absicherung betrieblicher Risiken dienen.

Hintergrund

Arztpraxen haben häufig großflächige Glasflächen: Schaufensterscheiben, Glastrennwände, Spiegel im Behandlungsbereich und Glastüren. Glasschäden zählen zu den häufigen Schadensereignissen in Praxisräumen und können Reparaturkosten von mehreren Tausend Euro verursachen. Eine Glasversicherung deckt Bruchschäden an Flach- und Hohlglas. Die Jahresprämie für eine Praxis beträgt je nach Glasfläche typischerweise 100 bis 500 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent entsteht ein Steuereffekt von 42 bis 210 Euro. Glasversicherungen können als eigenständige Police oder als Bestandteil der Inhaltsversicherung abgeschlossen werden.

Wann gilt das nicht?

Mieter von Praxisräumen müssen prüfen, ob die Glasversicherung Mietersache oder Vermietersache ist. Trägt der Vermieter die Glasversicherung, kann der Arzt keine Prämien absetzen, ggf. aber das in der Miete enthaltene Anteil als Betriebskosten.

Ärzteversichert empfiehlt zu prüfen, ob die Glasversicherung als Zusatzbaustein zur Inhaltsversicherung oder als Standalone-Police abgeschlossen werden sollte, um Doppelversicherungen zu vermeiden.

Glasversicherungsprämien für Arztpraxen sind vollständig als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Glasschäden zählen zu den häufigen Praxisrisiken, die durch eine günstige Police effizient abgesichert werden.

Quellen: § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), VVG (Versicherungsvertragsgesetz), Musterbedingungen Glasversicherung GGlB 2008.

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