Eine GmbH-Gründung bietet Ärzten erhebliche steuerliche Vorteile, weil Gewinne auf GmbH-Ebene nur mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert werden, während Einzelunternehmer denselben Gewinn mit bis zu 45 % Einkommensteuer versteuern.

Ärzte-GmbHs zahlen auf thesaurierte Gewinne lediglich 15 % Körperschaftsteuer plus rund 0,8 % Solidaritätszuschlag, statt bis zu 45 % Einkommensteuer im Einzelunternehmen. Der Steuervorteil entsteht besonders dann, wenn Gewinne nicht sofort entnommen werden.

Hintergrund

Seit der Körperschaftsteuerreform 2008 gilt für GmbHs ein einheitlicher Steuersatz von 15 % gemäß § 23 KStG. Hinzu kommt die Gewerbesteuer, die jedoch durch einen Freibetrag von 24.500 Euro teilweise ausgeglichen wird. Ärztliche Leistungen im Rahmen einer Berufsausübungsgesellschaft (BAG) sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit, was die Steuerplanung vereinfacht. Bei einem jährlichen Gewinn von 300.000 Euro ergibt sich im Vergleich zur Einkommensteuer ein Sparpotenzial von bis zu 80.000 Euro, sofern die Gewinne in der GmbH verbleiben.

Wann gilt das nicht?

Der Steuervorteil entfällt weitgehend, wenn der Arzt Gewinne vollständig als Geschäftsführergehalt entnimmt, da dieses der regulären Einkommensteuer unterliegt. Zudem ist eine Ärzte-GmbH nicht in allen Bundesländern zulassungsfähig; die berufsrechtliche Genehmigung der jeweiligen Ärztekammer ist Voraussetzung. Bei kleinen Gewinnen unter ca. 80.000 Euro pro Jahr überwiegen oft die laufenden Kosten der GmbH (Buchhaltung, Jahresabschluss). Eine nachgelagerte Ausschüttung unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 %, was den Gesamtvorteil reduziert.

Bei Ärzteversichert beraten unsere Experten auch zu den Wechselwirkungen zwischen GmbH-Gründung und Absicherungsbedarf, zum Beispiel bei der Berufshaftpflicht oder der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Quellen

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