Ärztliche Leistungen, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden, sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit, was die Verwaltung vereinfacht und die Honorarsumme direkt dem Patienten berechnet werden kann.
GOÄ-Honorare sind umsatzsteuerfrei, sodass der berechnete Betrag vollständig dem Arzt zufließt. Der Nachteil: Für damit zusammenhängende Betriebsausgaben kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden.
Hintergrund
Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG gilt für Heilbehandlungen, die medizinisch indiziert sind. Die GOÄ regelt die Gebühren für privatärztliche Leistungen; der Regelsatz (1,0-fach) ist die Basis, ein Steigerungsfaktor bis 3,5 ist für besondere Leistungen möglich. Die Einnahmen aus der GOÄ-Abrechnung sind als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG zu versteuern, unterliegen also nicht der Gewerbesteuer. Für rein ästhetische oder nicht medizinisch notwendige Leistungen gilt die Steuerbefreiung hingegen nicht; hier fällt 19 % Umsatzsteuer an.
Wann gilt das nicht?
Die Umsatzsteuerbefreiung entfällt bei IGeL-Leistungen ohne therapeutische Indikation, bei kosmetischen Eingriffen und bei Gutachten ohne unmittelbaren Behandlungsbezug. Ärzte, die sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze erzielen, müssen eine Aufteilung der Vorsteuer vornehmen, was den Verwaltungsaufwand erhöht. Zudem gilt: Wird die GOÄ-Abrechnung über eine GmbH abgewickelt, sind zusätzliche steuerliche Gestaltungsregeln zu beachten.
Ärzteversichert empfiehlt, die steuerliche Beratung zur GOÄ-Abrechnung stets mit einer spezialisierten Steuerberatungskanzlei für Heilberufe abzustimmen, da Fehler in der Abrechnung Nachforderungen des Finanzamts auslösen können.
Quellen
- Bundesärztekammer – GOÄ
- Bundesministerium der Finanzen – Umsatzsteuer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
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