Physisches Gold ist nach einem Jahr Haltedauer vollständig steuerfrei veräußerbar, weil es als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG eingestuft wird und die Jahresfrist dann die Steuerpflicht entfallen lässt.
Wer Gold länger als zwölf Monate hält, zahlt auf den Veräußerungsgewinn weder Abgeltungsteuer noch Einkommensteuer. Diese Steuerfreiheit gilt für physisches Gold wie Münzen und Barren, nicht aber für Gold-ETCs oder Zertifikate.
Hintergrund
Die Steuerfreiheit nach § 23 EStG gilt ausschließlich bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr. Innerhalb dieser Frist sind Gewinne hingegen mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern; bei einem Spitzensteuersatz von 45 % kann das erheblich sein. Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte beträgt nach aktuellem Recht 1.000 Euro pro Jahr. Gold unterliegt beim Kauf keiner Umsatzsteuer (§ 25c UStG für Anlagegold). Für Ärzte als Besserverdiener ist Gold daher ein sinnvoller Baustein zur steuerfreien Vermögenssicherung neben Immobilien und Aktien.
Wann gilt das nicht?
Gold-ETCs, Zertifikate und Gold-Fonds gelten als Kapitalanlagen und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 %, unabhängig von der Haltedauer. Wird Gold im Betriebsvermögen einer Praxis-GmbH gehalten, gelten andere Besteuerungsregeln. Beim Kauf von Goldschmuck gilt die Umsatzsteuerbefreiung nicht, und der Steuerfreiheitsvorteil ist schwerer nachweisbar.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass Gold als Beimischung im Gesamtportfolio sinnvoll ist, aber eine professionelle Beratung zur Absicherung des Gesamtvermögens nicht ersetzt.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Private Veräußerungsgeschäfte
- BaFin – Kapitalanlagen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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