Beim Kauf einer Arztpraxis fällt Grunderwerbsteuer nur dann an, wenn zum Praxiskauf auch Grundeigentum oder ein Erbbaurecht übergeht; die reine Übernahme eines Praxisbetriebs ohne Immobilie ist grunderwerbsteuerfrei.

Wird beim Praxiskauf nur der Betrieb (Ausstattung, Patientenstamm, Goodwill) übernommen, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Kauft der Arzt das Praxisgebäude oder Grundstück mit, werden je nach Bundesland 3,5 bis 6,5 % des Kaufpreises fällig.

Hintergrund

Die Grunderwerbsteuer wird nach § 1 GrEStG ausgelöst und richtet sich nach dem Kaufpreis des Grundstücks. Der Steuersatz variiert je nach Bundesland: Bayern und Sachsen erheben 3,5 %, während Nordrhein-Westfalen oder Brandenburg 6,5 % verlangen. Bei einem Praxisgebäude im Wert von 500.000 Euro bedeutet das eine Steuer zwischen 17.500 und 32.500 Euro. Um die Bemessungsgrundlage zu senken, sollten Kaufpreis-Anteile für Inventar und ideellen Praxiswert (Goodwill) vertraglich klar vom Grundstückskaufpreis getrennt werden, da nur der Grundstücksanteil besteuert wird.

Wann gilt das nicht?

Wenn ein Arzt die Praxisräume mietet statt kauft, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Erbschafts- und Schenkungsübertragungen unter nahen Angehörigen können von der Grunderwerbsteuer befreit sein (§ 3 GrEStG). Auch Share Deals (Kauf von Gesellschaftsanteilen) können unter Umständen die Grunderwerbsteuer vermeiden, wobei der Gesetzgeber diese Gestaltung in den letzten Jahren erheblich eingeschränkt hat.

Ärzteversichert begleitet Ärzte bei der Praxisübernahme ganzheitlich, von der Absicherung des Kaufpreiskredits bis zur passenden Berufshaftpflichtversicherung ab dem ersten Tag.

Quellen

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