Beiträge zu Gruppenversicherungen, die ein Praxisinhaber für seine Mitarbeiter abschließt, sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar und können gleichzeitig die Mitarbeiterbindung stärken.

Praxisinhaber können Gruppenversicherungen (z. B. Gruppenunfallversicherung, Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge) für ihre Mitarbeiter als Betriebsausgaben abziehen. Bei der Direktversicherung sind Beiträge bis 3.624 Euro pro Jahr je Mitarbeiter nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei.

Hintergrund

Die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) via Direktversicherung erlaubt es Praxisinhabern, bis zu 3.624 Euro pro Mitarbeiter jährlich (Stand 2025; 8 % der Beitragsbemessungsgrenze West) als Betriebsausgabe abzusetzen, ohne dass beim Mitarbeiter Lohnsteuer anfällt. Gruppenunfallversicherungen, die einen Sammelvertrag für alle Praxismitarbeiter abdecken, werden pauschal mit 20 % Lohnsteuer versteuert oder vollständig als Betriebsausgabe abgezogen, wenn keine Individualzuordnung stattfindet. Bei 10 Mitarbeitern und einem jährlichen Prämienvolumen von 10.000 Euro spart der Praxisinhaber bei einem Steuersatz von 42 % rund 4.200 Euro Steuern.

Wann gilt das nicht?

Der steuerfreie Rahmen von 3.624 Euro gilt nur für die bAV über zertifizierte Versorgungseinrichtungen. Versicherungen, die nur dem Inhaber selbst zugutekommen, sind keine Gruppenversicherungen und haben andere steuerliche Regeln. Wenn Mitarbeiter eigene Beiträge per Entgeltumwandlung einzahlen, ändert sich die Berechnung der Sozialversicherungsfreiheit ab 2025 durch die auslaufende Übergangsregelung.

Ärzteversichert bietet Praxisinhabern maßgeschneiderte Gruppenversicherungslösungen an, die steuerliche Effizienz mit echtem Mitarbeiterschutz verbinden.

Quellen

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