Gutachten-Honorare sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, weil die Erstellung von Gutachten keine Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG darstellt, sofern kein direkter therapeutischer Zweck vorliegt.
Honorare für ärztliche Gutachten (z. B. für Gerichte, Versicherungen oder Behörden) unterliegen der Umsatzsteuer von 19 %, sofern kein unmittelbarer Behandlungsbezug besteht. Betriebsausgaben wie Recherche, Software und Fortbildungskosten können steuermindernd geltend gemacht werden.
Hintergrund
Der Bundesfinanzhof hat mehrfach bestätigt, dass ärztliche Gutachten, die keine unmittelbare therapeutische Funktion haben, der Umsatzsteuer unterliegen. Gerichtsgutachten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) werden pauschal vergütet, mit bis zu 130 Euro pro Stunde für Sachverständige. Die Gutachtentätigkeit ist als freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG steuerlich einzuordnen; sie ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben zählen anteilige Bürokosten, Fachliteratur, Fortbildungskosten und Fahrtkosten.
Wann gilt das nicht?
Gutachten mit unmittelbarem therapeutischem Bezug, zum Beispiel ein ärztliches Attest im Rahmen einer laufenden Behandlung, können unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen. Ärzte, die unter der Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro Jahresumsatz bleiben, können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen und keine Umsatzsteuer berechnen. Bei der Kombination von Heilbehandlung und Gutachtertätigkeit ist eine sorgfältige Trennung der Umsätze erforderlich.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit regelmäßiger Gutachtertätigkeit, auch den Haftungsschutz für diese Tätigkeit zu prüfen, da die Berufshaftpflicht der Praxis Gutachten oft nicht automatisch abdeckt.
Quellen
- Bundesärztekammer – Gutachtertätigkeit
- Bundesministerium der Finanzen – Umsatzsteuer freie Berufe
- BaFin
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