Die Gutachter-Tätigkeit als Arzt ist steuerlich eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG, was bedeutet, dass keine Gewerbesteuer anfällt und alle damit verbundenen Betriebsausgaben vollständig absetzbar sind.
Ärztliche Gutachtertätigkeit unterliegt der Einkommensteuer, aber nicht der Gewerbesteuer. Gut verdienende Ärzte können durch gezielte Betriebsausgaben wie Fachliteratur, Büroanteil und Fortbildung die Steuerlast auf Gutachten-Honorare erheblich reduzieren.
Hintergrund
Als Sachverständiger nach dem JVEG werden Ärzte mit bis zu 130 Euro pro Stunde entschädigt. Darüber hinaus können privatrechtlich vereinbarte Gutachtenhonorare deutlich höher liegen. Diese Einnahmen sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit anzugeben. Betriebsausgaben umfassen anteilige Kfz-Kosten, Arbeitszimmer (wenn ausschließlich für die Gutachtertätigkeit genutzt), Literatur, Fortbildungen und Kommunikationskosten. Bei einem Honorar von 30.000 Euro jährlich und abzugsfähigen Betriebsausgaben von 8.000 Euro reduziert sich die Steuerbemessungsgrundlage erheblich.
Wann gilt das nicht?
Sofern die Gutachtertätigkeit überwiegt und der Arzt seine kurative Tätigkeit aufgibt, kann die Gesamttätigkeit neu bewertet werden. Einnahmen aus gewerblicher Sachverständigentätigkeit, zum Beispiel als GmbH, unterliegen der Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer. Beamtete Ärzte müssen Nebenverdienste gesondert genehmigen lassen und versteuern.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Gutachtertätigkeit einer eigenen Haftungsabsicherung bedarf, die von der regulären Berufshaftpflicht der Praxis häufig getrennt zu betrachten ist.
Quellen
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