Vergütungen für die Mitarbeit in einer ärztlichen Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG und damit einkommensteuerpflichtig, aber nicht gewerbesteuerpflichtig.
Honorare aus der Gutachterkommission unterliegen der Einkommensteuer. Gleichzeitig können Fahrtkosten, Vorbereitungsaufwand und anteilige Bürokosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, was die Steuerlast auf diese Einnahmen reduziert.
Hintergrund
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern bearbeiten jährlich mehrere tausend Behandlungsfehlervorwürfe. Ärzte, die dort als Gutachter tätig sind, erhalten Aufwandsentschädigungen oder Honorare, die nach JVEG oder ärztekammerinternen Regelungen bemessen werden. Die Vergütung liegt typischerweise zwischen 50 und 130 Euro pro Stunde. Reisekosten zur Kommissionssitzung, Vorbereitung und Aktenstudium sind als Betriebsausgaben ansetzbar, wenn die Tätigkeit keine abhängige Beschäftigung darstellt. Umsatzsteuerlich ist zu prüfen, ob die konkrete Gutachtertätigkeit unter die Steuerbefreiung fällt oder nicht.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die in ihrer Haupttätigkeit als Angestellte tätig sind und nur nebenberuflich in der Gutachterkommission mitwirken, müssen die Nebeneinkünfte in der Einkommensteuererklärung gesondert ausweisen. Aufwandsentschädigungen unterhalb der Ehrenamtspauschale von 840 Euro jährlich sind nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei. Die steuerliche Behandlung variiert je nach Ausgestaltung des Kommissionsmandats.
Ärzteversichert berät zum Versicherungsschutz für gutachterliche Tätigkeiten, der vom regulären Haftpflichtschutz getrennt betrachtet werden sollte.
Quellen
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