Die hohen Berufshaftpflichtprämien für Gynäkologen mit Geburtshilfe sind als Betriebsausgaben vollständig von der Steuer absetzbar und mindern damit spürbar die Einkommensteuerlast.

Geburtshilfe-Ärzte zahlen Berufshaftpflichtprämien von 30.000 bis über 50.000 Euro jährlich. Diese Kosten sind vollständig als Betriebsausgaben nach § 4 EStG abzugsfähig. Bei einem Steuersatz von 42 % ergibt sich eine effektive Steuerersparnis von bis zu 21.000 Euro.

Hintergrund

Die Geburtshilfe gilt als eine der haftungsintensivsten medizinischen Disziplinen; bei Geburtsschäden können Schadensersatzforderungen von mehreren Millionen Euro entstehen. Viele Versicherer haben sich aus der Geburtshilfe-Haftpflicht zurückgezogen; verbleibende Anbieter verlangen sehr hohe Prämien. Laut GDV lagen die durchschnittlichen Prämien für Geburtshelfer zuletzt bei mehr als 35.000 Euro pro Jahr. Diese Prämien sind nach § 4 Abs. 4 EStG als betrieblich veranlasste Ausgaben abzugsfähig, da der Versicherungsschutz unmittelbar zur Berufsausübung notwendig ist. Die steuerliche Ersparnis beträgt bei einem Grenzsteuersatz von 42 % bis zu 14.700 Euro jährlich.

Wann gilt das nicht?

Prämienanteile, die den privaten Haftpflichtbereich abdecken, sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Ärzte, die die Geburtshilfe aufgegeben haben und noch Nachhaftungsprämien zahlen, können diese weiterhin absetzen, solange die Berufsausübung bestand. Bei Angestellten übernimmt der Arbeitgeber die Versicherungskosten; ein eigener Abzug entfällt.

Ärzteversichert unterstützt Gynäkologen mit Geburtshilfe dabei, einen umfassenden und marktgerechten Versicherungsschutz zu einem möglichst günstigen Preis zu finden.

Quellen

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