Zusatzhonorare aus Hausarztverträgen nach § 73b SGB V sind als freiberufliche Einkünfte zu versteuern, bieten aber keine eigenständigen Steuerprivilegien; der steuerliche Vorteil entsteht durch die Erhöhung der Betriebsausgabenbasis.
Hausarztverträge nach § 73b SGB V erhöhen das Honorarvolumen eines Hausarztes um mehrere tausend Euro jährlich. Diese Zusatzeinkünfte unterliegen der Einkommensteuer, können aber durch höhere Betriebsausgaben (Personal, Qualitätsmanagement) effektiv reduziert werden.
Hintergrund
Hausarztverträge wurden mit dem GKV-WSG 2007 eingeführt und ermöglichen Krankenkassen, mit Hausärzten besondere Versorgungsverträge abzuschließen. Die Vergütung liegt je nach Region und Vertrag um 20 bis 30 % über dem regulären EBM-Honorar. Für einen durchschnittlichen Hausarzt mit 1.000 Versicherten im Hausarztprogramm können Zusatzeinnahmen von 20.000 bis 50.000 Euro jährlich entstehen. Diese Einnahmen sind als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG zu versteuern und nicht gewerbesteuerpflichtig. Mehraufwendungen für Qualitätsmanagement, Software oder zusätzliches Personal, die durch den Hausarztvertrag entstehen, sind als Betriebsausgaben absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Ärzte im Angestelltenverhältnis nehmen nicht direkt an Hausarztverträgen teil; die Vergütung fließt an den Arbeitgeber. Nicht alle Krankenkassen bieten Hausarztverträge an; die Teilnahme ist regional sehr unterschiedlich. Steuerpflichtige Erlöse aus Hausarztverträgen gelten nicht als gesonderter Einkunftstyp, sondern fließen in die allgemeinen Praxiseinnahmen ein.
Ärzteversichert unterstützt Hausärzte dabei, ihren Einkommensschutz und ihre Altersvorsorge an das gestiegene Honorarniveau anzupassen.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Hausarztverträge
- Gesetze im Internet – SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit
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