Die private Hausratversicherung ist grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar, da sie dem Privatbereich zugeordnet wird; ein Steuerabzug ist nur möglich, wenn der versicherte Haushalt nachweislich beruflich mitgenutzte Gegenstände enthält.

Private Hausratversicherungen sind nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar. Enthält die Police beruflich genutzte medizinische Geräte oder ein häusliches Arbeitszimmer, kann der entsprechende Prämienanteil anteilig steuerlich geltend gemacht werden.

Hintergrund

Das Finanzamt akzeptiert Hausratprämien grundsätzlich nicht als Sonderausgaben oder Werbungskosten, weil Hausrat dem privaten Lebensbereich zugeordnet wird. Ausnahme: Enthält die Hausratversicherung ausdrücklich beruflich genutzte Geräte, zum Beispiel einen Heimarbeitsplatz mit medizinischer Fachliteratur oder medizinischen Geräten in einem häuslichen Arbeitszimmer, ist der beruflich veranlasste Prämienanteil abzugsfähig. Eine typische Hausratversicherung für ein 120-qm-Haus kostet ca. 200 bis 400 Euro jährlich; bei 20 % Beruflichkeitsanteil wären 40 bis 80 Euro absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Eine vollständige Absetzbarkeit scheidet immer dann aus, wenn die versicherten Gegenstände ausschließlich privat genutzt werden. Ärzte, die ihr gesamtes Arbeitsmaterial in der Praxis und nicht zu Hause aufbewahren, können keine Hausratprämie absetzen. Auch eine pauschale Schätzung ohne Nachweis wird vom Finanzamt regelmäßig abgelehnt.

Ärzteversichert bietet Ärzten eine umfassende Bestandsaufnahme ihrer Versicherungssituation an, um steuerliche Potenziale und Deckungslücken aufzudecken.

Quellen

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