Heilpraktiker-Leistungen werden von vielen PKV-Tarifen erstattet; nicht erstattete Eigenanteile können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden.
PKV-Erstattungen für Heilpraktiker-Behandlungen sind steuerfrei. Selbst getragene Kosten für Heilpraktiker-Leistungen können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen und die Notwendigkeit durch einen Arzt bescheinigt ist.
Hintergrund
Etwa 70 % der privaten Krankenversicherungen bieten Tarife mit Heilpraktiker-Erstattung an, oft bis zu einem fixen Jahresbetrag zwischen 1.000 und 3.000 Euro. Die Erstattung durch die PKV ist für den Versicherten steuerfrei. Zahlt der Patient Heilpraktiker-Kosten selbst, können diese als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, sofern sie medizinisch notwendig sind (ärztliches Attest empfohlen) und die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese Eigenbelastungsquote liegt je nach Einkommen und Familienstand zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Wann gilt das nicht?
GKV-Versicherte erhalten keine Heilpraktiker-Erstattung von ihrer Krankenkasse. Heilpraktiker-Leistungen, die rein der Prävention oder dem Wohlbefinden dienen, ohne medizinische Notwendigkeit, werden vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt. Wird die Krankheitskosten-Pauschale genutzt, scheidet ein zusätzlicher Einzelabzug aus.
Ärzteversichert empfiehlt PKV-Versicherten, einen Tarif mit Heilpraktiker-Einschluss zu wählen, der sowohl die Kostenerstattung als auch die steueroptimale Eigenanteil-Minimierung berücksichtigt.
Quellen
- PKV-Verband
- Bundesministerium der Finanzen – außergewöhnliche Belastungen
- Bundesministerium für Gesundheit
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